Inhalt:
.Arbeitswelt von Menschen mit intellektueller Behinderung
Die Behindertenpolitik in Österreich - vor allem für die Zielgruppe von Menschen mit einer intellektuellen Behinderung - ist ganz zentral um diesen für die gesellschaftliche Teilhabe und Inklusion als Ausschlusskriterium zu wertenden Passus der Arbeitsunfähigkeit aufgebaut.
Noch ein Blick auf Artikel 27 der UN-Konvention: Der Artikel 27 regelt den Bereich Beschäftigung und Arbeit für Menschen mit Behinderung. Im Paragraph 1 zu Artikel 27 steht geschrieben: »Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit. Dies beinhaltet das Recht und auch die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen werden kann.«
Im Sinne des Titels der Tagung »Barrierefrei – Karriere frei!« sowie in Bezug auf die UN-Konvention kann an dieser Stelle die rhetorische Frage, ob das Recht auf Arbeit durch die gerade beschriebene sozialstrukturelle Barriere für einen eingeschränkten Personenkreis wie Menschen mit einer intellektuellen Behinderung eine derartige Einschränkung erfahren dürfte, klar mit Nein beantwortet werden. Der Geltungsbereich des Rechts auf Arbeit wird in der UN-Konvention, genauso wie alle anderen geregelten Rechte, weder von einer individuellen Behinderungskategorie noch von einer definierten Leistungsgrenze abhängig gemacht. Die in der UN-Konvention dargelegten Rechte gelten ohne Einschränkung für ALLE Menschen mit einer Behinderung gleichermaßen.