Seitenanfang:

Link zum InhaltLink zum MenüLink zur Suche

Inhalt:

Statuten des Vereines

FREAK - Verein zur Förderung behinderter Menschen in den Medien

§ 1 Name und Sitz
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Vereinsorgane
§ 5 Generalversammlung
§ 6 Vorstand
§ 7 Schiedsgericht
§ 8 Rechnungsprüfer
§ 9 Wissenschaftlicher Beirat
§ 10 Auflösung des Vereins
§ 11 Geschäftsordnung
§ 12 Übergangsbestimmungen

§ 1 Name und Sitz

[zu § 2]

(1) Der Verein führt den Namen »Freak - Verein zur Förderung behinderter Menschen in den Medien«.

(2) Der Sitz des Vereines ist in Wien. Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich. Internationale Kooperationen werden angestre

(3) Der Verein verfolgt gemeinnützige Ziele. Alle Einkünfte, die sich aus der Vereinstätigkeit ergeben, werden ausschließlich dem Vereinszweck zugeführt.

Seitenanfang

§ 2 Vereinszweck

[zu § 1, zu § 3]

(1) Der Verein strebt Gemeinnützigkeit an. Er bezweckt die Förderung des Verständnisses und der Kenntnisse über die Lebensumstände von behinderten Menschen, indem er sich die Aufgabe stellt, umfassend darüber zu informieren: Im Mittelpunkt stehen dabei die Betroffenen selbst. Deren Erfahrungen sollen mit wissenschaftlichen und journalistischen Methoden erfasst und durch Hintergrundinformation in einen gesellschaftlichen Zusammenhang gestellt werden.

Ziel ist es, diese Informationen für behinderte Menschen, für Angehörige und für Nichtbehinderte aufzuarbeiten, zu kommunizieren und zu publizieren.

(2) Der Verein dient der Förderung von behinderten Menschen in den Medien. Dies soll sowohl durch Publikationen und Sendungen in diversen Medien als auch durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Symposien erreicht werden.

Der Verein soll ein Forum der Information, Bewusstseinsbildung und Begegnung zwischen Menschen mit verschiedenen Behinderungen (insbesondere auch der Selbstbestimmt-Leben-Bewegung) und »Nichtbehinderten« bieten.

In diesem Rahmen will der Verein den Dialog und den Informationsaustausch mit Journalisten und anderen Beschäftigten in den Medien und in der Wissenschaft einerseits, sowie mit staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen andererseits anregen.

Damit soll ein breiteres Verständnis der Öffentlichkeit für die Bedürfnisse und Lebensbedingungen behinderter Menschen gefördert werden. Außerdem soll gezeigt werden, dass es auch für Menschen mit Behinderungen möglich ist, ein selbstbestimmtes Leben mit Qualität zu führen.

(3) Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

  • die Projektierung, Planung, Gestaltung, Organisation und Durchführung wissenschaftlicher, journalistischer und kultureller Aktivitäten, insbesondere die Durchführung von Radiosendungen (Freak-Radio auf MW 1476 oder nachfolgende Projekte) und TV-Beiträgen, von Publikationen im Print- und elektronischen Bereich - und in weiterer Folge Veranstaltungen wie Vorträgen, Seminare, Podiumsdiskussionen, Projektpräsentationen, Workshops, Symposien und Special Events [...];
  • die Organisation und Führung einer oder mehrerer Redaktion(en);
  • die Sammlung und Veröffentlichung von Informationen sowie die Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung der für die Sammlung und Distribution der Informationen erforderlichen Einrichtungen wie Datenbanken, Bibliotheken, etc.;
  • die Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung von Pressekonferenzen und Pressemitteilungen sowie von sonstigen Public Relations- und Werbemaßnahmen;
  • die Herausgabe einer Zeitschrift und anderer Publikationen, insbesondere im elektronischen Bereich;
  • die Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung der Zusammenarbeit und Koordination mit anderen Behindertenvereinigungen und Behindertenverbänden sowie Selbsthilfegruppen und anderen Einrichtungen, die sich mit Behinderung und chronischer Krankheit auseinander setzen (Universitäten, Gesundheitseinrichtungen, Elternverbände behinderter Kinder etc.);
  • die Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung einer Plattform zur Kommunikation zwischen Betroffenen, Angehörigen, Fachleuten, Medienvertretern und anderen;
  • die Projektierung, Planung, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen zur Auseinandersetzung mit behinderten Menschen außerhalb Österreichs - sowie mit deren gesellschaftlichen und gesetzlichen Rahmenbedingungen. Ebenso behandelt werden soll die Integration von behinderten Menschen in den internationalen Medien.

(4) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  • Erträge aus vereinseigenen Veranstaltungen
Seitenanfang

§ 3 Mitgliedschaft

[zu § 2, zu § 4]

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche Mitglieder, Fördermitglieder sowie Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich aktiv an der Vereinsarbeit beteiligen.

(3) Außerordentliche Mitglieder sind jene, die an Teilen des Vereinslebens oder der Vereinsarbeit teilnehmen, ohne stimmberechtigt zu sein. Sie nehmen an der Generalversammlung nicht teil.

(4) Fördermitglieder sind Mitglieder, die einen erhöhten Mitgliedsbeitrag bezahlen, aber kein Stimmrecht in der Generalversammlung besitzen.

(5) Ehrenmitglieder sind solche, die vom Verein wegen besonderer Verdienste ernannt werden und dem wissenschaftlichen Beirat (siehe § 9) angehören. Diese haben kein Stimmrecht in der Generalversammlung.

(6) Über die Aufnahme von ordentlichen, Förder- und Ehren-Mitgliedern entscheidet die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstands mit 2/3 Mehrheit. Die Aufnahme von Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Über die Teilnahme von außerordentlichen Mitgliedern am Vereinsleben entscheidet die jeweilige Redaktion. Diese Entscheidung muss vom Vorstand innerhalb von zwei Wochen genehmigt werden, ansonsten gilt die außerordentliche Mitgliedschaft als abgelehnt. Mit dem Austritt aus der jeweiligen Redaktion erlischt auch die außerordentliche Mitgliedschaft automatisch. Die außerordentliche Mitgliedschaft ist auf ein Jahr befristet und muss danach wieder beantragt werden.

(7) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt des Mitglieds sowie durch Ausschluss durch die Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit.

(8) Der Austritt kann jederzeit durch das Mitglied erfolgen, muss jedoch dem Vorstand mindestes einen Monat zuvor bekanntgemacht werden.

Seitenanfang

§ 4 Vereinsorgane

[zu § 3, zu § 5]

Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§ 5), der Vorstand (§ 6), das Schiedsgericht (§ 7), die Rechnungsprüfer (§ 8), sowie der wissenschaftlicher Beirat (§ 9)

Seitenanfang

§ 5 Generalversammlung

[zu § 4zu § 6]

(1) Im Laufe jedes Kalenderjahres hat der Vorstand zumindest eine ordentliche Generalversammlung einzuberufen. Weiters können mindestens zehn Prozent der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins mit schriftlichem Antrag und beiliegender Tagesordnung beim Vorstand eine Generalversammlung einberufen, welche binnen vier Wochen ab Antrag vom Vorstand einzuladen ist.

(2) Zu einer Generalversammlung sind alle stimmberechtigten Mitglieder nachweislich mindestens eine Woche vor dem Termin unter Angabe von Datum, Zeit, Ort und Tagesordnung vom Vorstand einzuladen. Die Einladung kann auf elektronischem Wege erfolgen (Mail, SMS).

(3) Die Tagesordnung einer Generalversammlung hat jedenfalls zu beinhalten:

Feststellung der Anwesenheit und BeschlussfähigkeitGenehmigung der TagesordnungBericht des VorstandsAllfälliges

Etwaige sonstige Tagesordnungspunkte sind mindestens drei Tage vor Termin der Generalversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen. Dringliche Tagesordnungspunkte können danach unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 nur durch einstimmigen Beschluss aufgenommen werden.

(4) Gültige Beschlüsse können nur zu Punkten der Tagesordnung gefasst werden. Unter »Allfälliges« sind keinerlei Beschlüsse möglich.

Soll eine Wahl, die Genehmigung des Budgets, die Entlastung des Vorstands oder die Auflösung des Vereins erfolgen, die Geschäftsordnung beschlossen oder abgeändert werden (ebenso die Statuten), so hat dies in der Tagesordnung als eigener Punkt explizit vermerkt zu werden.

(5) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

(6) Wahlen und Beschlüsse erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(7) Eine besondere qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen ist notwendig bei

Aufnahme eines neuen Vereinsmitglieds (auf Vorschlag des Vorstands)Abwahl eines VereinsmitgliedsGenehmigung oder Änderung der GeschäftsordnungAbänderung der Statuten des VereinsSelbstauflösung des Vereins

Beschlüsse zu diesen Themen sind nur bei speziell dafür eingebrachten TOP und konkreten Anträgen möglich. Solche TOP sind den Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Generalversammlung nachweislich und im Wortlaut der Anträge zuzustellen.

(8) Den Ablauf einer Generalversammlung regelt die Geschäftsordnung.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Vereines, in dessen Verhinderung der Geschäftsführer (stv. Vorsitzender). Bei Verhinderung von beiden kann der Vorsitzende den Vorsitz an ein anderes Mitglied delegieren, andernfalls wird die Generalversammlung um zwei bis acht Kalendertage vertagt. Fehlen Vorsitzender oder Geschäftsführer auch bei diesem Termin, ist für diese Sitzung während der Abwesenheit von Vorsitzendem und Geschäftsführer als Ersatz ein provisorischer Vorsitzender, der die Sitzung leitet, mit einfacher Wahl zu bestimmen.

(10) Zu den Agenden der Generalversammlung gehört insbesondere

Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferGenehmigung und Abänderung der GeschäftsordnungAbänderung der Statuten des VereinsAufnahme neuer Mitglieder auf Vorschlag des VorstandsStrategische Grundausrichtung der VereinstätigkeitStellung von Anträgen an den VorstandGenehmigung des BudgetsGenehmigung des RechnungsabschlussesEntlastung des Vorstandes und RechnungsprüfersFestlegung von Beitritts- bzw. Jahresgebühren für ordentliche Mitglieder und FördermitgliederSelbstauflösung des Vereins

Seitenanfang

§ 6 Vorstand

[zu § 5, zu § 7]

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, und zwar

  • einem Vorsitzenden
  • einem Geschäftsführer (stv. Vorsitzenden)
  • einem Finanzreferenten

(2) Die Funktionsdauer beträgt drei Jahre und währt provisorisch jedenfalls bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.

(3) Jedes Vorstandsmitglied kann von der Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit abgewählt werden. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit schriftlich seine Funktion zurücklegen (Rücktritt). Bis zur Neuwahl übernimmt eines der anderen Mitglieder des Vorstandes dessen Agenden, der Vorstand kann jederzeit auch zusätzliche Mitglieder kooptieren. Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück bzw. wird der gesamte Vorstand abgewählt, so übernimmt bis zur Neuwahl das an Lebensjahren älteste ordentliche Mitglied die Agenden des Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand fasst bei Anwesenheit von der Mehrheit der Mitglieder seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzendes den Ausschlag.

(5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der laufenden Geschäfte gemäß den Beschlüssen der Generalversammlung. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung durch die Generalversammlung vorbehalten sind. Was die Redaktionen (z.B. Freak-Radio u.ä.) betrifft, so hat der Vorstand ein Aufsichtsrecht über die Redaktionen. Näheres ist in der Geschäftsordnung zu regeln. Die Redaktionen sind zum Einvernehmen mit dem Vorstand verpflichtet und umgekehrt.

Anträge der Generalversammlung an den Vorstand gem. § 5 Abs. 10 sind von diesem unverzüglich zu behandeln und bei der nächsten Generalversammlung zu berichten.

(6) Der Vorsitzende ist der ranghöchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die repräsentative Vertretung des Vereins nach außen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und hat für die Ausführung der gefassten Beschlüsse Sorge zu tragen. Er scheint im Impressum der Publikationen des Vereins ebenso wie der Geschäftsführer als Herausgeber auf.

(7) Der Geschäftsführer (stv. Vorsitzender) führt alle Geschäfte des Vereins nach innen und außen. Er übernimmt im Verhinderungsfall des Vorsitzenden dessen Agenden. Er führt das Protokoll und stellt die Koordination zu den Redaktionen und zum Wissenschaftlichen Beirat her. Alle Zahlungen bezüglich Publikationen oder Sendungen sowie deren Honorare müssen von ihm gegengezeichnet werden. Er scheint im Impressum der Publikationen des Vereins ebenso wie der Vorsitzende als Herausgeber auf.

(8) Der Finanzreferent ist für folgende Punkte verantwortlich:

Das Wirtschaftsjahr beginnt jeweils mit 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.

Die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereines

(6) Der Vorsitzende ist der ranghöchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die repräsentative Vertretung des Vereins nach außen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und hat für die Ausführung der gefassten Beschlüsse Sorge zu tragen. Er scheint im Impressum der Publikationen des Vereins ebenso wie der Geschäftsführer als Herausgeber auf.

(7) Der Geschäftsführer (stv. Vorsitzender) führt alle Geschäfte des Vereins nach innen und außen. Er übernimmt im Verhinderungsfall des Vorsitzenden dessen Agenden. Er führt das Protokoll und stellt die Koordination zu den Redaktionen und zum Wissenschaftlichen Beirat her. Alle Zahlungen bezüglich Publikationen oder Sendungen sowie deren Honorare müssen von ihm gegengezeichnet werden. Er scheint im Impressum der Publikationen des Vereins ebenso wie der Vorsitzende als Herausgeber auf.

(8) Der Finanzreferent ist für folgende Punkte verantwortlich:

  • Das Wirtschaftsjahr beginnt jeweils mit 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
  • Die ordnungsgemäße Geldgebahrung des Vereines
  • Er erstellt den Jahresabschluss bis zum 31. Mai des nachfolgenden Jahres.
Seitenanfang

§ 7 Schiedsgericht

[zu § 6, zu § 8]

Über allfällige aus dem Vereinsverhältnis entstehende Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht: Im Streitfall nominiert jede Streitpartei jeweils ein ordentliches Mitglied als Schiedsrichter für das Schiedsgericht. Diese Schiedsrichter wählen ein weiteres Mitglied aus den Reihen des Vorstandes zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Ist ein Vorstandsmitglied in den Streit involviert, so kann auch jedes andere Vereinsmitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts gewählt werden. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Schiedsgerichts. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.

Seitenanfang

§ 8 Rechnungsprüfer

[zu § 7, zu § 9]

(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gleichzeitig mit dem Vorstand auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Kontrolle des Geschäftes sowie die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung zu berichten.

(3) Darüber hinaus gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 6.

Seitenanfang

§ 9 Wissenschaftlicher Beirat

[zu § 8, zu § 10]

(1) Der wissenschaftliche Beirat besteht aus den Ehrenmitgliedern des Vereines.

(2) Der wissenschaftliche Beirat unterstützt den Verein in inhaltlicher Hinsicht. Er berät den Vorstand und die Redaktionen in inhaltlichen Angelegenheiten insbesondere bei der Themenfindung, Planung und Durchführung von Symposien. Vorschläge für Themenschwerpunkte für die Zeitschrift des Vereins und diverse Sendungen sind erwünscht und von den Redaktionen des Vereins jedenfalls zu berücksichtigen.

(3) Die Koordination des Beirats übernimmt der Geschäftsführer, in dessen Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied.

Seitenanfang

§ 10 Auflösung des Vereins

[zu § 9, zu § 11]

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins erfolgt gemäß § 5 Abs. 7.

(2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die Auflösung in einem amtlichen Blatt zu veröffentlichen.

(3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist zur Gänze und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Seitenanfang

§ 11 Geschäftsordnung

[zu § 10], [zu § 12]

(1) Die Generalversammlung hat spätestens 2 Monate nach der Genehmigung der Statuten eine Geschäftsordnung für folgende Organe zu fassen:

  • Generalversammlung
  • Vorstand
  • Wissenschaftlicher Beirat
  • Redaktion(en)

(2) Folgende Punkte sind zu behandeln:

  • Einberufung
  • Einladung
  • Tagesordnung
  • Sitzungsablauf
  • Abstimmungsgrundsätze
  • Protokolle
  • Änderung und Inkrafttreten der Geschäftsordnung

(3) Für das Organ Vorstand müssen genauere Aufgabengebiete in der Geschäftsordnung geregelt werden.

Seitenanfang

§ 12 Übergangsbestimmungen

[zu § 11]

Änderungen der Funktion, der Funktionsdauer oder der Zusammensetzung eines zu wählenden oder zu ernennenden Organs treten nach Inkrafttreten der Statuten erst mit der nächsten Wahl oder Ernennung in Kraft. Bis dahin bleiben die früheren Bestimmungen bis zum Ablauf der Funktionsperiode in Kraft. Ein vorzeitiger Übertritt ist möglich.

Seitenanfang